1. Gültigkeit
Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle (auch zukünftigen) Aufträge, Verträge und sonstige Vereinbarungen zwischen Lieferanten (Auftragnehmern), welche Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, und uns, die folgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Solchen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
2. Abschluss des Vertrages, Prüfpflichten, Vertraulichkeit
2.1. Bestellungen (Aufträge), Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Davon abweichende Bestimmungen in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Schreiben des Auftragnehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Eine widerspruchslose Hinnahme führt nicht zur Zustimmung bzw. Annahme.
2.2. Die in unseren Bestellungen/Aufträgen enthaltenen Mengen- und Maßangaben sowie die von uns übermittelte Zeichnungen, Pläne, technischen Angaben, Qualitätsmerkmale und Toleranzgrenzen (Auftragsunterlagen) sind verbindlich und allein für den Vertragsinhalt maßgeblich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Fehler in den Auftragsunterlagen bzw. Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auftragsbestätigungen sind von uns nicht auf richtige Wiedergabe der vorgenannten Angaben zu überprüfen.
2.3. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln.
2.4. Alle Auftragsunterlagen und sonstigen Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben Eigentum von uns. Sie sind als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass ein Angebot nicht angenommen wird, ein Vertrag nicht durchgeführt wird oder die Fertigung beendet ist. Die Verwertung von Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
3. Preise und Rechnungsstellung
3.1. Alle in dem Auftrag genannten Preise verstehen sich frei der angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackungs-, Versicherungs-, Transport- und Frachtkosten. Eine sachgerechte Verpackung der Ware durch den Auftragnehmer zum Schutz vor Beschädigungen insbesondere beim Transport, der Entladung und ordnungsgemäßen Lagerung an der Empfangsstelle ist im Preis inbegriffen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Insbesondere ist der Gefahrenübergang vom Auftragnehmer auf uns erst ab Entgegennahme durch uns gegeben.
3.2. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, für jeden Auftrag getrennt einzureichen.
3.3. Rechnungen können nur dann beglichen werden, wenn der Auftragnehmer prüffähige Lieferscheine oder Versandpapiere (Ziff. 5.3) beigefügt hat. Auf den Rechnungen sind unsere Nummer und das Datum des Auftrags, Mengen und Maße, Brutto- und Nettogewicht, genaue Artikelbezeichnung, Restmengen bei Teilleistung, gegebenenfalls Fehlmengen und sonstige in dem Auftrag erbetene Vermerke anzugeben.
4. Leistungszeiten, Leistungsverzug, Vertragsstrafe
4.1. Die vereinbarten Liefertermine (Leistungstermine) sind grundsätzlich nach Tag, Monat und Jahr festzulegen und sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist ohne genaue Bestimmung des Leistungstermins beginnt die Frist vom Datum des Auftrags an zu laufen. Das Datum bzw. die Frist gelten als eingehalten, wenn die Leistung an dem Tag und an der vereinbarten Empfangsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgt. Eine vorzeitige Leistung bedarf unserer Zustimmung.
4.2. Der Auftragnehmer informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn Teile seiner Leistung Exportbeschränkungen unterliegen.
4.3. Eintretende Verzögerungen in der Leistung hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch vor Ablauf der Leistungszeit unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Eine Anerkennung des neuen Leistungstermins durch uns ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
4.4. Verzögert sich die Leistung, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.
4.5. Besteht von uns aus Anlass zu der Besorgnis, dass die Leistung nicht rechtzeitig erfolgen wird, hat der Auftragnehmer auf unsere Aufforderung hin unverzüglich schriftlich zu erklären, ob er innerhalb der Leistungsfrist leisten kann. Gibt der Auftragnehmer die Erklärung – trotz Setzung einer angemessenen Frist – nicht ab und ist uns ein weiteres Abwarten im Hinblick auf die dadurch entstehenden Nachteile nicht zumutbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können, soweit ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers gegeben ist, Schadensersatz verlangen.
4.6. Bei schuldhafter Nichteinhaltung der vereinbarten Termine und Lieferfristen sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die vom Auftragnehmer nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Stattdessen können wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 0,2% des Bruttoauftragswerts pro Werktag, maximal jedoch 5% des Bruttoauftragswertes, verlangen. Der Auftragnehmer ist befugt den Nachweis zu führen, ein Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
5. Nachweispflichten, Leistung, Lagerung, Transportverpackungen
5.1. Von uns geforderte Ursprungsnachweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Umsatzsteuernachweise werden durch den Auftragnehmer unverzüglich erstellt und unterzeichnet uns zur Verfügung gestellt.
5.2. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, uns die jeweils für seine Leistung erforderlichen gültigen Nachweise über die Führung der zu liefernden Ware in der Bauregelliste, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen, Werksbescheinigungen der Hersteller und ähnliches spätestens mit der Leistung zu übergeben.
5.3. Jeder Leistung sind in zweifacher Ausfertigung Lieferscheine, Packzettel oder Versandpapiere beizufügen. Diese haben die in Ziff. 3.3. Satz 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.
5.4. Wir sind zu Kontrollwägungen von Schüttgütern berechtigt, die auf einer staatlich anerkannten Waage stattzufinden haben. Der Auftragnehmer fördert die Wägung. Für den Fall, dass der so ermittelte Wert von der Angabe des Auftragnehmers abweicht, werden alle Leistungen der Schüttgutart des betreffenden Tages um jenen Prozentsatz gemindert, um den die Kontrollwägung unter der Angabe des Auftragnehmers liegt.
5.5. Sachgerechter Schutz vor Beschädigungen der Leistung und ordnungsgemäße Lagerung an der Empfangsstelle ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten. Die Leistung ist so an der Empfangsstelle abzuladen und zu lagern, dass eine Gefährdung von Mitarbeitern und Dritten ausgeschlossen ist. Auch eine öffentliche Gefahr darf von der gelagerten Leistung nicht ausgehen. Für Gefahren der vorstehenden Art haftet der Auftragnehmer auch nach Entgegennahme der Leistung.
5.6. Für Materialien, die auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder auf Grund ihrer Zusammensetzung und Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird uns der Auftragnehmer mit dem Angebot, spätestens aber mit einer Auftragsbestätigung ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird uns der Auftragnehmer aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
5.7. Für zurückzuführende Verpackungen, Transportgestelle oder ähnliches übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns bzw. unserem Erfüllungsgehilfen ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Transportverpackungen oder –gestelle kostenlos binnen einer Woche nach Freigabe abzuholen.
6. Qualität
6.1. Die Leistung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen der technischen Sicherheit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und des Brandschutzes entsprechen.
6.2. Soweit die Leistung ein Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung oder sonstigen Vereinigung trägt, sind die damit verbundenen Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
6.3. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner zu leistenden Produkte ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.7. Gewährleistung, Dauer, Abtretung von Ansprüchen, Rügeobliegenheit
7.1. Die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Leistung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.7.2. Die Gewährleistung beträgt ab Entgegennahme drei Jahre; bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre und sechs Monate.
7.3 Der Auftragnehmer haftet für die Kosten der Nacherfüllung i.S.v. § 439 Abs. 2 BGB, zu denen auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Leistung und den Wiedereinbau der nacherfüllten Leistung gehören.
7.4. Der Lieferant tritt uns alle Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche ab, die er im Mangelfall gegen den Hersteller, Zulieferer oder eigenen Lieferanten besitzt. Wir nehmen die Abtretung an.
Die Abtretung führt nicht zu einer Entlassung des Lieferanten aus den eigenen Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzpflichten, diese bestehen uneingeschränkt fort. Auch bleibt der Lieferant solange zur Geltendmachung seiner Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzpflichten gegen den Hersteller, Zulieferer oder eigenen Lieferanten berechtigt und verpflichtet, bis wir die Abtretung anzeigen. In diesem Fall hat der Lieferant dem Hersteller, Zulieferer oder eigenen Lieferanten die Abtretung schriftlich zu bestätigen und uns bei der Durchsetzung der Ansprüche durch Übergabe aller relevanten Unterlagen und Informationen bestmöglich zu unterstützen.
7.5. Wir sind berechtigt, im Mangelfall bei entsprechendem Kunden-Verlangen die uns zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an unseren Kunden abzutreten.
7.6. Im Rahmen der Untersuchungspflichten des § 377 HGB obliegt es uns lediglich, die angelieferte Ware stichprobenartig, ohne Umpacken der Ware und ohne Öffnung von Schutzverpackungen zu kontrollieren. Eine Rüge i.S.d. § 377 HGB ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen bei offensichtlichen Mängeln nach der Anlieferung und bei verdeckten Mängeln nach der Entdeckung gegenüber dem Lieferanten erklärt wird, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
7.7. Im Fall von Rechtsmängeln, insbesondere bei der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte durch die vertragsgemäße Verwendung der Leistung hält uns der Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.
8. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung, Konzernverrechnungsklausel
8.1. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen ab Leistung und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3% Skonto auf den Rechnungsnettobetrag oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
8.2. Anzahlungen und Teilzahlungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur gegen Übergabe einer schriftlichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Verzicht auf die Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB), soweit die Forderungen des Auftragnehmers nicht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, sowie den Verzicht auf die Vorausklage (§ 771 BGB) enthält, und gegen eine Verzinsung des Anzahlungsbetrages in Höhe von 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz geleistet.
8.3. Bei Entgegennahme verfrühter Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Leistungstermin.
8.4. Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
8.5. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegen uns sind nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderungen stehen, zulässig.
8.6. Nur mit unserer schriftlichen Zustimmung dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
8.7. Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB können nicht verlangt werden.
8.8. Wir schulden im Falle eines Zahlungsverzuges abweichend von § 288 Abs. 2 BGB nur Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
8.9. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein sonstiges Vergleichsverfahren geführt, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, sind wir berechtigt, einen Betrag von 10 % der vertraglich vereinbarten Bruttoabrechnungssumme als Sicherheit für alle vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten.
9. Produkthaftung, Versicherung
9.1. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat.
9.2. Unter denselben Voraussetzungen hat uns der Auftragnehmer auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Auftragnehmer übergibt uns alle für diese Maßnahmen erforderlichen Dokumente und Informationen.
9.3. Der Auftragnehmer hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Risikos einer Warnungs- und Rückrufaktion in Höhe von mindestens EUR 2.000.000 pro Haftungsfall zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach. Der Auftragnehmer hat den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Liefergegenstände durch uns aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen tritt uns der Aufragnehmer seine Ansprüche gegen die Versicherung ab.
10. Eigentumsvorbehalt und Beistellung
10.1. Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt er uns im Zeitpunkt der Vermischung sein anteilmäßiges Miteigentum. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für Leistungen ist die vereinbarte Empfangsstelle, für Zahlungen unser Sitz.
11.2. Gerichtsstand ist, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, unser Firmensitz. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.
11.3. Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gestalten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
11.4 Bei Streitfällen in Verbrauchergeschäften sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Es gilt der ordentliche Gerichtsweg.
12. Datenschutz
Beide Vertragspartner beachten die Regeln des Datenschutzes. Wir wickeln Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Daten des Kunden werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Kunde hiermit unterrichtet.
13. Allgemeines
13.1. Sollte eine Einzelbestimmung eines Vertrages oder eine Vereinbarung in diesen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt.
13.2. Soweit vertraglich keine Einzelbestimmungen getroffen sind und diese Bedingungen eine Regelung nicht enthalten, gilt das BGB.